Erwägungsgrund 7 32009R0709
Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 können die zulässigen Fangmengen für Wittling in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa und für Schellfisch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId sowie im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa von der Kommission als Folge der Überprüfung der Fangmöglichkeiten für Stintdorschbestände zwecks Berücksichtigung der industriellen Beifänge dieser Bestände in der Stintdorschfischerei überprüft werden. Eine solche Überprüfung würde jedoch dazu führen, dass die Mengen der für den menschlichen Verzehr angelandeten Wittling- und Schellfischfänge zurückgehen und die für industrielle Zwecke angelandeten Mengen steigen würden. Es empfiehlt sich daher, die Fangbeschränkungen für diese Bestände nicht zu verändern und die Fischerei auf Stintdorsch einzustellen, sobald die geschätzten Beifangmengen für Schellfisch und Wittling erreicht sind.