Erwägungsgrund 2 32009R0753
In Anhang IIA der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sind die Vorschriften zur Steuerung des Fischereiaufwands im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 festgelegten langfristigen Plans für die Kabeljaubestände festgelegt; insbesondere wird in Anlage 1 zu dem genannten Anhang für die einzelnen Mitgliedstaaten der höchstzulässige Fischereiaufwand in Kilowatt-Tagen nach Gebieten und Fanggerät-Gruppen festgelegt. In Anbetracht der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates über die Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Aufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 muss der in Anhang IIA Anlage 1 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 festgesetzte höchstzulässige Fischereiaufwand dahin gehend geändert werden, dass für Spanien 590583 Kilowatt-Tage von der Fanggerätgruppe TR1 im geografischen Gebiet (d) und für Schweden 148118 Kilowatt-Tage von der Fanggerätgruppe TR2 im geografischen Gebiet (a) sowie 705625 Kilowatt-Tage von der Fanggerätgruppe TR2 im geografischen Gebiet (b) abzuziehen sind. Da die Verordnung (EG) Nr. 754/2009 rückwirkend ab 1. Februar 2009 gilt, sollten diese Anpassungen ebenfalls ab jenem Datum gelten.