Erwägungsgrund 3 32009R0753
Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer bestimmt der Rat die Höchstzahl von Köderschiffen und Schleppanglern, die im Atlantik gezielt Roten Thun fischen dürfen, die Höchstzahl der Fangschiffe, die im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke gezielt frischen Roten Thun fischen dürfen sowie die Höchstzahl von Köderschiffen, Langleinen- und Handleinenfängern der handwerklichen Fischerei, die im Mittelmeer gezielt Roten Thun fischen dürfen, und er teilt die festgestellte Anzahl von Fangschiffen auf die Mitgliedstaaten auf. Der Rat entscheidet außerdem über die Aufteilung der Gemeinschaftsquoten für Roten Thun auf die Mitgliedstaaten. Die Gemeinschaftsquote für untermaßigen Roten Thun beruht auf der Gemeinschaftsquote, die der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der ICCAT-Empfehlung 08-05 zur Änderung der ICCAT-Empfehlung, mit der ein mehrjähriger Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgestellt wird, zugeteilt wurde.