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Über nach Artikel 19 zulässige Anträge wird innerhalb von 15 Kalendertagen nach deren Einreichung entschieden.
Dieser Zeitraum kann im Einzelfall auf höchstens 45 Kalendertage verlängert werden, insbesondere wenn der Antrag weiteren Prüfungen unterzogen werden muss.
In begründeten dringlichen Einzelfällen wird unmittelbar über die Anträge entschieden.
Sofern der Antrag nicht zurückgenommen wurde, wird entschieden, Die Tatsache, dass die Abnahme von Fingerabdrücken gemäß Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b physisch unmöglich ist, beeinflusst die Erteilung oder Verweigerung eines Visums nicht.
ein einheitliches Visum gemäß Artikel 24 zu erteilen;
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 zu erteilen;
ein Visum für den Flughafentransit gemäß Artikel 26 zu erteilen oder;
das Visum gemäß Artikel 32 zu verweigern.
vom Antragsteller,
ein Visum aus dringlichen Gründen zu erteilen, obwohl die Verifizierungen von Treffern gemäß den Artikeln 9a bis 9g der VIS-Verordnung nicht abgeschlossen…
Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) das Visum gemäß Artikel 32 zu verweigern.“
Statusinformation über die Ablehnung der Visumerteilung und darüber, ob die genannte Behörde die Visumerteilung im Namen eines anderen Mitgliedstaats abgelehnt…
Der für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf ein einheitliches Visum zuständige Mitgliedstaat ist
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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