Erwägungsgrund 26 32009R0810
In bilateralen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern zur Erleichterung der Bearbeitung von Visumanträgen können von dieser Verordnung abweichende Bestimmungen festgelegt werden.
In bilateralen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern zur Erleichterung der Bearbeitung von Visumanträgen können von dieser Verordnung abweichende Bestimmungen festgelegt werden.