Erwägungsgrund 13 32009R0810
Zur Vereinfachung des Verfahrens sollten mehrere Formen der Zusammenarbeit wie eine Vertretung in beschränktem Umfang, eine gemeinsame Unterbringung, gemeinsame Antragsbearbeitungsstellen, die Inanspruchnahme von Honorarkonsuln und eine Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern unter besonderer Beachtung der Datenschutzbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG erwogen werden. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen die von ihnen in den einzelnen Drittländern zu verwendende Organisationsstruktur wählen.