Erwägungsgrund 149 32013R1308
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es angezeigt, Einfuhrzollkontingente zu eröffnen und zu verwalten, die sich aus den gemäß AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften oder anderen Rechtsakten der Union ergeben. Bei Einfuhrzollkontingenten sollte mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren dem Versorgungsbedarf des bestehenden und sich neu erschließenden Unionsmarkts für Erzeugung, Verarbeitung und Verbrauch in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit und die sichere und kontinuierliche Versorgung sowie dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf diesem Markt Rechnung getragen werden.