Art. 1 Abs. 23 32004D0002Der Zugang der Öffentlichkeit zu von der EZB erstellten oder sich im Besitz der EZB befindenden Dokumenten unterliegt einem Beschluss des EZB-Rates.
Art. 5 Abs. 1 32023D1610BESCHLUSS (EU) 2023/1610 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 28. Juli 2023 zur Einrichtung der historischen Archive der Europäischen Zentralbank und zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 (EZB/2023/17)
Die EZB macht von ihr verwahrte freigegebene Dokumente öffentlich zugänglich, falls diese von den Vorgängern der EZB erstellt oder empfangen wurden.
Erwägungsgrund 59 32013R1024Durch die in Artikel 15 Absatz 3 AEUV genannte Verordnung sollten gemäß dem AEUV detaillierte Vorschriften festgelegt werden, mit denen der Zugang zu Dokumenten…
Art. 13 32023D1610BESCHLUSS (EU) 2023/1610 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 28. Juli 2023 zur Einrichtung der historischen Archive der Europäischen Zentralbank und zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 (EZB/2023/17)
Artikel 23.3 Satz 2 des Beschlusses EZB/2004/2 erhält folgende Fassung: „Sofern die Beschlussorgane nichts Anderweitiges beschließen, werden die Dokumente nach…
Erwägungsgrund 4 32023D1610BESCHLUSS (EU) 2023/1610 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 28. Juli 2023 zur Einrichtung der historischen Archive der Europäischen Zentralbank und zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 (EZB/2023/17)
Artikel 23.3 Satz 2 des Beschlusses EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank ermächtigt die Beschlussorgane der EZB, zu den Archiven der EZB gehörende Dokumente…