Erwägungsgrund 8 32010R1096
Das Sekretariat des ESRB (im Folgenden „Sekretariat“) sollte von der EZB gestellt werden und zu diesem Zweck sollte die EZB ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen bereitstellen. Für das Personal des Sekretariats sollten daher die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB gelten. Insbesondere sollte das Personal der EZB gemäß der Präambel des Beschlusses der EZB vom 9. Juni 1998 über die Verabschiedung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank in der geänderten Fassung vom 31. März 1999 (EZB/1998/4) unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Basis rekrutiert werden.