Erwägungsgrund 4 32010R1103
Gemäß Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie 2006/66/EG können Ausnahmen von den Kapazitätskennzeichnungsvorschriften gewährt werden.
Gemäß Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie 2006/66/EG können Ausnahmen von den Kapazitätskennzeichnungsvorschriften gewährt werden.