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Die bestehenden Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und –akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren müssen harmonisiert werden. Außerdem sollte eine etwaige Harmonisierung der Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf primären (nicht wiederaufladbaren) Gerätebatterien geprüft werden.
Nach der Richtlinie 2006/66/EG muss auf allen Geräte- und Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren deren Kapazität angegeben werden. Die Kennzeichnung zur Angabe…
Die Kapazität von sekundären (wiederaufladbaren) Batterien und Akkumulatoren wird nach Maßgabe der in ihnen enthaltenen, in Anhang II Teil A spezifizierten…
Sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und –akkumulatoren werden mit einem Kennzeichen versehen, das die Angaben gemäß Anhang III Teil A enthält. Die…
Teil A. Sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und -akkumulatoren 1. Die Nennkapazität von sekundären Nickel-Cadmium-Gerätebatterien und -akkumulatoren…
1. Sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und -akkumulatoren, die in das Gerät eingebaut sind oder vor der Abgabe an die Endnutzer eingebaut werden sollen…
Teil A. Sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und -akkumulatoren Das Kennzeichen zur Angabe der Kapazität von sekundären (wiederaufladbaren)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.