Erwägungsgrund 1 32010R0116
Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 legt fest, dass nährwertbezogene Angaben über Lebensmittel nur verwendet werden dürfen, wenn sie im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, in dem auch die Verwendungsbedingungen festgelegt werden.