Erwägungsgrund 2 32010R0116
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht ferner vor, dass Änderungen an diesem Anhang gegebenenfalls nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) — nachstehend „die Behörde“ — angenommen werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht ferner vor, dass Änderungen an diesem Anhang gegebenenfalls nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) — nachstehend „die Behörde“ — angenommen werden.