Erwägungsgrund 7 32010R0116
Bezüglich der Angaben „mit einem hohem Gehalt an einfach ungesättigten Fettsäuren“, „mit einem hohem Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren“ und „mit einem hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren“ sollte in den Verwendungsbedingungen ein Mindestgehalt an ungesättigten Fettsäuren in den Lebensmitteln festgelegt und dadurch sichergestellt werden, dass die angegebene Menge bei entsprechender Verzehrmenge stets einen erheblichen Teil der Menge ausmacht, die durch eine ausgewogene Ernährung erreicht werden kann.