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Jede nationale Behörde, die nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen behandelt, sollte gemäß dieser Verordnung eine Bearbeitungsgebühr erheben können, um die mit der Bearbeitung verbundenen Ausgaben zu decken. Auf Einreichungen kleiner Mengen nicht für den Umlauf geeigneter Euro-Münzen sollten keine Bearbeitungsgebühren erhoben werden. Die Mitgliedstaaten sollten für Personen, die bei der Entfernung gefälschter oder nicht für den Umlauf geeigneter Münzen aus dem Verkehr eng mit den Behörden zusammenarbeiten, eine Freistellung von den Bearbeitungsgebühren vorsehen können. Die Mitgliedstaaten sollten zulassen können, dass gefälschte und nicht für den Umlauf geeignete Münzen ohne Anwendung eines Preisaufschlags in Beuteln oder Paketen vermischt verpackt werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse dient.
Die Mitgliedstaaten können eine generelle oder teilweise Freistellung von der Bearbeitungsgebühr vorsehen, sofern die natürlichen oder juristischen Personen,…
Für die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 an die zuständigen nationalen Behörden übermittelten gefälschten Euro-Münzen werden keine…
Die Mitgliedstaaten können die Annahme von Euro-Münzen verweigern, wenn die Annahme oder Bearbeitung dieser Münzen ein Risiko für die Gesundheit des…
Die Mitgliedstaaten ziehen nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen aus dem Verkehr.
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten andere gemäß ihren nationalen Vorschriften am 11. Januar 2011 vorgesehene Anforderungen an die Verpackung…
Bei der Echtheitsprüfung sollten auch echte Euro-Münzen, die nicht für den Umlauf geeignet sind, identifiziert werden. Der Umlauf nicht geeigneter Münzen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.