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Um eine schrittweise Anpassung ihres derzeitigen Systems der Vorschriften und Verfahrensweisen an die Bestimmungen dieser Verordnung zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten innerhalb einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 befugt sein, Ausnahmen im Hinblick auf die Art und die Zahl der zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen eingesetzten Münzsortiergeräte festzulegen, die jedes Jahr geprüft werden.
Innerhalb einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 können die Mitgliedstaaten nach Unterrichtung der Kommission beschließen, dass jedes Jahr so viele…
Innerhalb einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 können die Mitgliedstaaten bestimmte Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 für am 11. Januar 2011 in Gebrauch…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich Berichte über die Echtheitsprüfung der Euro-Münzen. Die Angaben umfassen die Anzahl der gemäß Artikel 6…
mit den im Verzeichnis gemäß Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Münzsortiergeräten oder
Damit die Hersteller von Münzsortiergeräten über die nötigen Merkmale verfügen, um ihre Geräte so einzustellen, dass sie gefälschte Euro-Münzen erkennen, können…
Voraussetzung für die Echtheitsprüfung von Euro-Banknoten und -Münzen ist eine entsprechende Einstellung der hierzu eingesetzten Geräte. Um die für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.