Erwägungsgrund 13 32010R1231
Die Bedingung, über einen rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verfügen zu müssen, sollte nicht die Rechte berühren, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 betreffend Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene in einem oder mehreren Mitgliedstaaten für einen Drittstaatsangehörigen ergeben, der zuvor die Voraussetzungen der vorliegenden Verordnung erfüllt hat, oder für die Hinterbliebenen eines solchen Drittstaatsangehörigen, sofern diese ihre Rechte von einem Arbeitnehmer ableiten, wenn sie in einem Drittland wohnhaft sind.