Erwägungsgrund 18 32010R1231
Gemäß den Artikeln 1 und 2 und unbeschadet des Artikels 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme der vorliegenden Verordnung und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.