Erwägungsgrund 14 32010R1231
Die Wahrung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 setzt voraus, dass sich der Betreffende bei der Arbeitsverwaltung eines jeden Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsloser meldet. Die genannte Bestimmung sollte daher nur dann auf einen Drittstaatsangehörigen Anwendung finden, wenn diese Person — gegebenenfalls aufgrund ihres Aufenthaltstitels oder ihres langfristigen Aufenthaltsrechts — dazu berechtigt ist, sich bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den sie sich begibt, als arbeitslos zu melden und dort rechtmäßig eine Beschäftigung auszuüben.