Erwägungsgrund 4 32010R0211
Erzeugnisse wie Tabletten, Kaugummi oder andere Zubereitungen, die ihren Verwendern helfen sollen, mit dem Rauchen aufzuhören, ermöglichen es nicht, dass das Nikotin allmählich und kontinuierlich über den ganzen Tag verteilt freizusetzen und können daher nicht als Erzeugnisse mit prophylaktischen und therapeutischen Eigenschaften angesehen werden. In der zusätzlichen Anmerkung ist daher auszuführen, dass Erzeugnisse wie Tabletten, Kaugummi oder andere Zubereitungen, die ihren Verwendern helfen sollen, mit dem Rauchen aufzuhören, und unter Position 2106 oder 3824 fallen, nicht zu Kapitel 30 (pharmazeutische Erzeugnisse) gehören, mit Ausnahme von Nikotinpflastern.