Erwägungsgrund 3 32010R0211
Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur bei Waren und Erzeugnissen, die ihren Verwendern helfen sollen, mit dem Rauchen aufzuhören, zu gewährleisten, muss in Kapitel 30 der Kombinierten Nomenklatur eine zusätzliche Anmerkung 2 eingefügt werden.