Erwägungsgrund 2 32010R0211
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3565/88 der Kommission vom 16. November 1988 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur wurde Kaugummi, das an einen Ionenaustauscher gebundenes Nikotin enthält, um den Geschmack des Tabakrauchs nachzuahmen, und das seinen Verwendern helfen soll, mit dem Rauchen aufzuhören, als „Lebensmittelzubereitung“ in die Unterposition 210690 eingereiht. Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Januar 2005 sind bestimmte Nikotinpflaster, die ihren Verwendern helfen sollen, mit dem Rauchen aufzuhören, als „Arzneiwaren“ in die Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.