Erwägungsgrund 11 32022R0110
2020 kam der STECF in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass die Biomasse von Roter Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 rückläufig war. 2021 kam der STECF in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass die fischereiliche Sterblichkeit dieser Art sich nicht geändert hat und dass die Biomasse nach wie vor rückläufig ist. Angesichts der wissenschaftlichen Gutachten und der unveränderten Bestandslage ist es gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b des Plans angezeigt, die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands durch Fangbeschränkungen zu ergänzen und eine spezifische Fangbeschränkung für Rote Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 festzulegen.