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Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 konnten die Mitgliedstaaten im Jahr 2009 unter bestimmten Voraussetzungen ihre Aufwandzuteilungen durch Übertragung ihres Fischereiaufwands und ihrer Fangkapazitäten zwischen geografischen Gebieten ändern. Auf der Grundlage der von den Niederlanden vorgelegten Informationen über die Übertragung eines bestimmten Volumens des Fischereiaufwands und der Fangkapazitäten von der Nordsee und auf die Irische See im Jahr 2009 ist es angebracht, den in Anhang IIA Anlage 1 der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 für die Niederlande festgesetzten höchstzulässigen Fischereiaufwand zu ändern.
Die Mitgliedstaaten können ihren höchstzulässigen Fischereiaufwand für eine bestimmte Aufwandsgruppe durch die Übertragung von Fischereiaufwand derselben…
Es ist erforderlich, die Obergrenzen für den höchstzulässigen Fischereiaufwand für 2010 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005, Artikel 5 der…
Es ist erforderlich, die Obergrenzen für den höchstzulässigen Fischereiaufwand für 2011 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005, Artikel 5 der…
Der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 11 wird von den betreffenden Mitgliedstaaten nach Quotentausch gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG)…
Die Verordnung (EU) Nr. 53/2010 und die Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der…
Es müssen Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten den höchstzulässigen Fischereiaufwand je Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.