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Es müssen Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten den höchstzulässigen Fischereiaufwand je Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 oder nach Übertragungen von Aufwand zwischen Aufwandsgruppen gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung anpassen können. Diese Bestimmungen sollten die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Verfahren und Berechnungsmethoden regeln.
Die Übertragungen von Fischereiaufwand gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 erfolgen gemäß den Absätzen 2 bis 6.
Die Mitgliedstaaten können ihren höchstzulässigen Fischereiaufwand für eine bestimmte Aufwandsgruppe durch die Übertragung von Fischereiaufwand derselben…
In dieser Verordnung wird der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand der einzelnen Mitgliedstaaten für die Gebiete und Fischereien gemäß Artikel 3 und…
Der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 11 wird von den betreffenden Mitgliedstaaten nach Quotentausch gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG)…
Es ist erforderlich, die Obergrenzen für den höchstzulässigen Fischereiaufwand für 2010 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005, Artikel 5 der…
Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bis 31. Mai 2004 über den höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwand für jeden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.