Erwägungsgrund 2 32010R0278
Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden ist für bestimmte in Anhang IV der Verordnung aufgeführte Waren eine Analyse durchzuführen, um festzustellen, ob die betreffenden Erzeugnisse erstattungsfähig sind. Die Ausfuhrzollstelle sollten vermerken, dass eine Analyse durchgeführt wurde.