Erwägungsgrund 1 32010R0278
Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission müssen die Zollstellen die in den Anhängen III bis VII der genannten Verordnung aufgeführten Angaben darüber, ob Warenkontrollen durchgeführt wurden, über Kontrollen der Verschlüsse und über Substitutionskontrollen in T5-Kontrollexemplaren und gleichwertigen Dokumenten vermerken.