Erwägungsgrund 3 32010R0278
Gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission prüft die Zollstelle durch eine Sichtkontrolle, ob die Waren mit den Ausfuhranmeldungen übereinstimmen, und trägt diese Kontrolle in Feld D des Kontrollexemplars T5 oder in einem gleichwertigen Dokument durch einen der Vermerke gemäß Anhang II der genannten Verordnung ein.