Erwägungsgrund 5 32010R0278
Die Warenkontrollen und Substitutionskontrollen sollten nach den Grundsätzen des Risikomanagements durchgeführt werden, wobei unter anderem der Professionalität des Ausführers Rechnung zu tragen ist. Die nach den Verordnungen (EG) Nr. 1276/2008 und (EG) Nr. 612/2009 vorgeschriebenen Angaben in den T5-Kontrollexemplaren dienen unter anderem dazu, der Ausgangszollstelle oder der Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, die getroffenen Kontrollmaßnahmen mitzuteilen. Es hat sich gezeigt, dass bei nicht ordnungsgemäß ausgefüllten T5-Kontrollexemplaren die risikobasierte Auswahl der Kontrollmaßnahmen durch die Zollstellen erschwert wurde. Da ein ordnungsgemäß ausgefülltes T5-Kontrollexemplar ein Indikator für die Professionalität des Ausführers und dafür ist, ob er die geltenden Vorschriften einhält, erscheint es angemessen, den zuständigen Behörden mangelhafte T5-Kontrollexemplare zu melden, damit das Risikoprofil des Ausführers in dem Mitgliedstaat, in dem das betreffende T5-Kontrollexemplar ausgestellt wurde, angepasst werden kann.