Erwägungsgrund 6 32010R0297
Dieses Vorgehen sollte aber die Flughäfen nicht davon abhalten, entsprechende Ausrüstungen bereits früher bereitzustellen und einzusetzen — vorausgesetzt, sie entsprechen den Standards der von der Kommission verabschiedeten Durchführungsbestimmungen. Unter diesen Voraussetzungen könnten die Flughäfen den abfliegenden Fluggästen das Mitführen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen erleichtern, indem sie z. B. an einem Sicherheitskontrollpunkt Ausrüstungen zur Aufspürung von Flüssigsprengstoffen bereitstellen. Außerdem könnten einige Flughäfen beschließen, fortgeschrittene Ausrüstungen schneller zu installieren.