Erwägungsgrund 7 32010R0297
Da die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen an Flughäfen Flexibilität verlangt, bleiben die gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt absolut technologieneutral. Die Mitgliedstaaten und Flughäfen können unter den verfügbaren Optionen, die in der hiermit geänderten Verordnung (EG) Nr. 272/2009 aufgeführt werden, die Technologien auswählen, die sich an ihren Flughäfen möglichst effektiv und effizient bereitstellen und anwenden lassen.