Erwägungsgrund 8 32010R0297
Für den Betrieb von Kontrollausrüstungen zum Aufspüren von Flüssigsprengstoffen ist es erforderlich, dass Flughäfen oder sonstige für die Luftsicherheit zuständige Stellen nur solche Ausrüstungen beschaffen und bereitstellen, die nachweislich den technischen Standards entsprechen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 verabschiedet wurden. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass alle regulatorischen Anforderungen erfüllt sind, damit diese Ausrüstungen entsprechend den in dieser Verordnung genannten Fristen bereitgestellt werden können.