Erwägungsgrund 19 32010R0461
Damit alle Marktteilnehmer genügend Zeit haben, um sich an die vorliegende Verordnung anzupassen, sollte die Geltungsdauer der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002, die sich auf vertikale Vereinbarungen über den Bezug, Verkauf und Weiterverkauf neuer Kraftfahrzeuge beziehen, bis zum 31. Mai 2013 verlängert werden. Für vertikale Vereinbarungen über den Vertrieb von Ersatzteilen und über die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Juni 2010 gelten, damit weiterhin ein angemessener Schutz des Wettbewerbs auf den Kfz-Anschlussmärkten gewährleistet ist.