Erwägungsgrund 5 32010R0461
Auf der Grundlage der seit 2002 mit dem Vertrieb neuer Kraftfahrzeuge, dem Vertrieb von Ersatzteilen und der Erbringung von Instandstandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge gesammelten Erfahrungen lässt sich im Kraftfahrzeugsektor eine Gruppe von vertikalen Vereinbarungen definieren, bei denen die Voraussetzungen von Artikel 101 Absatz 3 AEUV in der Regel als erfüllt gelten können.