Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 16. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat folgende Angaben mit: a) die nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse, nach Bestimmungscodes und nach Antragsdaten aufgegliederten Mengen, für die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 Lizenzanträge annulliert wurden; b) die nicht verwendeten Mengen der seit dem 1. Juli des laufenden GATT-Jahres erteilten Lizenzen, die im Vormonat ungültig geworden sind und zurückgereicht wurden, aufgegliedert nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscodes; c) die nach KN-Codes und Codes des Ursprungslandes aufgegliederten Mengen Milcherzeugnisse, auf die keine der in Artikel 28 Absatz 2 des Vertrags genannten Rechtslagen zutrifft und die zur Herstellung von Erzeugnissen des KN-Codes 0406 30 eingeführt werden, gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission und mit der in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 genannten Genehmigung; d) die nach KN-Codes aufgegliederten Mengen, für die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 Lizenzen erteilt wurden und keine Erstattung beantragt wurde.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 31. Dezember die nach KN-Codes aufgegliederten Mengen mit, für die gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 Lizenzen für das folgende Kontingentsjahr erteilt wurden. KAPITEL IV ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor Ende eines jeden Monats mit, welche Mengen an Waren, für die ein Kontingent besteht, im…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat die in Anhang II Teil I Abschnitt J der Verordnung…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission arbeitstäglich bis 18.00 Uhr Folgendes mit: a) die Mengen, aufgegliedert nach den Codes der…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 31. März für das vorhergehende Jahr folgende nach KN-Codes aufgeschlüsselte Angaben über die gegen…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. März 2007 auf elektronischem Wege die Nummer(n) der nicht verwendeten Einfuhrlizenz bzw. Einfuhrlizenzen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.