Erwägungsgrund 8 32010R0479
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung sind der Kommission die Mengen, für die Einfuhrlizenzen ausgestellt wurden, und die Mengen, für die die im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten ausgestellten Lizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, mitzuteilen. Diese horizontalen Bestimmungen betreffen dieselben Angaben, die bisher durch Artikel 7 Absätze 1 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 562/2005 abgedeckt sind. Die Verpflichtung, diese Angaben mitzuteilen, sollte daher nicht in die neue Verordnung aufgenommen werden.