Erwägungsgrund 5 32010R0578
Die Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten im Allgemeinen für nicht unter Anhang I des Vertrages fallende Waren. Es ist daher notwendig, den konkreten Geltungsumfang bestimmter Vorschriften der genannten Verordnungen zu präzisieren.