Erwägungsgrund 28 32010R0578
Die meisten Ausführer haben pro Jahr lediglich Anspruch auf Erstattungsbeträge von weniger als 100000 EUR. Die Gesamtheit dieser Ausfuhren hat eine geringe wirtschaftliche Bedeutung und entspricht nur einem kleinen Teil der Erstattungsbeträge, die für Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren gewährt werden. In solchen Fällen sollten Kleinexporteure von der Pflicht zur Vorlage einer Erstattungsbescheinigung ausgenommen werden können. Aus Gründen der Vereinfachung sollten sie unter bestimmten Bedingungen Erstattungsbescheinigungen nutzen dürfen, ohne ihren Status als Kleinexporteur zu verlieren. Um jedoch einen Missbrauch dieser Ausnahmeregelung zu verhindern, muss sie auf den Mitgliedstaat beschränkt werden, in dem der Kleinexporteur niedergelassen ist.