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Die Höhe des Erstattungsbetrags, der für jedes Haushaltsjahr gewährt werden kann, ist im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union begrenzt. Zudem sollten die Nicht-Anhang-I-Waren unter im Voraus bekannten Bedingungen ausgeführt werden können. Insbesondere sollten die Wirtschaftsteilnehmer Gewissheit darüber haben können, dass für diese Ausfuhren eine Erstattung gewährt werden kann, die mit den Verpflichtungen der Union vereinbar ist. Sollte eine entsprechende Gewissheit nicht mehr gewährleistet werden, sollte zumindest rechtzeitig im Voraus eine Unterrichtung der Ausführer darüber erfolgen. Mittels der Ausstellung von Erstattungsbescheinigungen ist es möglich, die Erstattungsanträge weiter zu verfolgen und ihren Inhabern zu gewährleisten, dass sie Erstattungen bis zur Höhe des Betrags in Anspruch nehmen können, für den eine Bescheinigung ausgestellt wird, sofern sie die übrigen Bedingungen erfüllen, die die Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf Erstattungen vorsehen.
Die meisten Ausführer haben pro Jahr lediglich Anspruch auf Erstattungsbeträge von weniger als 100 000 EUR. Die Gesamtheit dieser Ausfuhren hat eine geringe…
Gemäß Artikel 162 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Waren aus nicht unter Anhang I fallenden…
Im Hinblick auf die Verwaltung der Erstattungsbeträge, die im Laufe eines Haushaltsjahres bei der Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form…
Die Ausstellung einer Erstattungsbescheinigung verpflichtet ihren Inhaber dazu, für Ausfuhren, die während der Geltungsdauer der Erstattungsbescheinigung…
Wenn der Gesamtbetrag der Anträge auf Ausstellung einer Erstattungsbescheinigung für einen bestimmten Zeitabschnitt unter dem für diesen Abschnitt verfügbaren…
Die Erstattungsbescheinigungen dienen in erster Linie dazu, die Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Union zu gewährleisten. Gleichzeitig kann mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.