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Die Ausfuhrerstattungen sind im Rahmen der verfügbaren Gesamtmengen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage bezüglich des Handels mit Nicht-Anhang-I-Waren zu gewähren. Das System für Erstattungsbescheinigungen sollte eine wirksame Verwaltung der Erstattungsbeträge ermöglichen.
Ausfuhrerstattungen für Nicht-Anhang-I-Waren werden auf folgender Grundlage gewährt:
Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die Bestandteile von Nicht-Anhang-I-Waren sind, werden gewährt, sofern ein entsprechender Antrag…
Die Erteilung der Erstattungsbescheinigungen ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die gewährleisten soll, dass der Wirtschaftsteilnehmer bei den…
Die Höhe des Erstattungsbetrags, der für jedes Haushaltsjahr gewährt werden kann, ist im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union begrenzt.…
Die Einhaltung der mengenmäßigen Obergrenzen sollte durch ein zuverlässiges und effizientes Kontrollsystem sichergestellt werden. Zu diesem Zweck sollte die…
Gemäß Artikel 162 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Waren aus nicht unter Anhang I fallenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.