Erwägungsgrund 21 32010R0578
Die Erstattungsbescheinigungen dienen in erster Linie dazu, die Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Union zu gewährleisten. Gleichzeitig kann mit ihrer Hilfe im Voraus der Erstattungsbetrag festgesetzt werden, der für landwirtschaftliche Erzeugnisse gewährt werden kann, die bei der Herstellung von in ein Drittland ausgeführten Waren verwendet werden. Dieser Zweck unterscheidet sich in verschiedener Hinsicht von dem der Ausfuhrbescheinigungen, die für Mengen von Grunderzeugnissen ausgestellt werden, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden und die Gegenstand von internationalen Verpflichtungen, d. h. mengenmäßigen Beschränkungen, sind. Es sollte daher präzisiert werden, welche der allgemeinen Bestimmungen für Lizenzen und Erstattungsbescheinigungen im Agrarbereich, die derzeit durch die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt sind, nicht auf die Erstattungsbescheinigungen anzuwenden sind.