Erwägungsgrund 4 32009R1010
Nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates inspizieren die Mitgliedstaaten jährlich mindestens 5 % der von Fischereifahrzeugen aus Drittländern durchgeführten Anlandungen und Umladungen anhand von Eckwerten, die nach den Grundsätzen des Risikomanagements und auf der Grundlage von einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Kriterien festgelegt werden, und nehmen die Überprüfungen vor, die sie für erforderlich halten, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung ordnungsgemäß angewendet werden. Es empfiehlt sich, einheitliche Risikomanagementkriterien für Kontrollen, Inspektionen und Überprüfungen festzulegen, um rechtzeitige Risikoanalysen und Gesamtbewertungen der maßgeblichen Kontrollinformationen zu ermöglichen. Die einheitlichen Kriterien sollen eine harmonisierte Grundlage für die Inspektionen und Überprüfungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten und für alle Betreiber die gleichen Voraussetzungen schaffen.