Erwägungsgrund 5 32009R1010
Gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 werden die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen nach dem Ausschussverfahren beschlossen. Da die Gemeinschaft eventuelle Kapazitätsengpässe bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Bescheinigungsregelung berücksichtigen sollte, wird es für notwendig erachtet, die Regelung für einige Fischereierzeugnisse kleiner Fischereifahrzeuge anzupassen. In Ermangelung einer allgemeinen Definition der kleinen Küstenfischerei sollten bestimmte Kriterien festgelegt werden, nach denen der Ausführer die Validierung einer vereinfachten Fangbescheinigung beantragen kann. Zu berücksichtigen wäre dabei in erster Linie die geringe Kapazität der betreffenden Fischereifahrzeuge, in Anbetracht deren die vorgeschriebene Anwendung des Standardverfahrens für die Fangbescheinigung eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde.