Erwägungsgrund 14 32011R1086
In der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 ist ein Prozesshygienekriterium für Salmonella in Masthähnchen- und Truthuhnschlachtkörpern nach dem Kühlen in Schlachthöfen festgelegt. Mit diesem Prozesshygienekriterium soll einer fäkalen Kontamination der Geflügelschlachtkörper durch infizierte Herden oder einer Kreuzkontamination im Schlachthof entgegengewirkt werden. Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 sind insbesondere die Kriterien und Bedingungen in Bezug auf den Nachweis von Salmonellen in Geflügelschlachtkörpern angesichts der beobachteten Veränderungen der Salmonellenprävalenz zu überprüfen. Da die Unionsziele, die in der Verordnung (EG) Nr. 646/2007 für Masthähnchenherden und in der Verordnung (EG) Nr. 584/2008 für Truthühner festgelegt sind, bis Ende 2011 bzw. Ende 2012 erreicht sein sollen, sollte die Anzahl der Probeneinheiten, in denen der Grenzwert überschritten werden darf, verringert werden. Daher sollte Anhang I Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 entsprechend geändert werden.