Erwägungsgrund 8 32011R1086
Gemäß der Entscheidung 2005/636/EG der Kommission vom 1. September 2005 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Grundlagenerhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz von Salmonellen in Beständen von Broilern (Gallus gallus), der Entscheidung 2006/662/EG der Kommission vom 29. September 2006 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Grundlagenerhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz von Salmonellen in Truthühnerbeständen und der Entscheidung 2007/516/EG der Kommission vom 19. Juli 2007 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Erhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz und die Resistenz gegen antimikrobielle Mittel von Campylobacter spp. in Masthähnchenherden und die Prävalenz von Campylobacter spp. und Salmonella spp. in Schlachtkörpern von Masthähnchen wurden Daten über die Prävalenz von Salmonella in Masthähnchen- und Truthühnerherden bzw. Schlachtkörpern von Masthähnchen erhoben. Aus den Ergebnissen dieser Erhebungen sowie den vorläufigen Ergebnissen des ersten Jahres, in dem ein nationales Salmonellenbekämpfungsprogramm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 für Masthähnchen durchgeführt wurde (2009), geht hervor, dass die Salmonellenprävalenz in Masthähnchen- und Truthühnerherden nach wie vor hoch ist. Außerdem sind nationale Salmonellenbekämpfungsprogramme für Truthühner gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 erst seit 2010 obligatorisch. Die Anwendung des Kriteriums auf alle Salmonella-Serotypen, bevor eine bedeutende Verringerung der Salmonellenprävalenz in Masthähnchen- und Truthühnerherden erreicht wurde, könnte zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Auswirkungen für die Branche führen. Daher sollte Anhang I Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 geändert werden.