Erwägungsgrund 4 32011R1086
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sind spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung der in Anhang I derselben Verordnung aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger festgelegt. Insbesondere darf gemäß Anhang II Teil E Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 seit dem 12. Dezember 2010 bestimmtes frisches Geflügelfleisch von in Anhang I derselben Verordnung aufgeführten Tieren nur dann für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, wenn das folgende Kriterium erfüllt wird: „Salmonellen: in 25 Gramm nicht vorhanden.“ Gemäß der genannten Verordnung sind auch detaillierte Vorschriften für dieses Kriterium festzulegen, insbesondere für die Probenahme- und Analyseverfahren.