Erwägungsgrund 10 32011R1386
Um die Kontinuität der Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 704/2002 zu gewährleisten, müssen die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ab dem 1. Januar 2012 gelten —
Um die Kontinuität der Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 704/2002 zu gewährleisten, müssen die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ab dem 1. Januar 2012 gelten —