Erwägungsgrund 9 32011R1386
Änderungen der Kombinierten Nomenklatur dürfen sich nicht wesentlich auf die Art der Zollaussetzung auswirken. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, zum Zwecke nötiger Änderungen und technischer Anpassungen der Liste der Waren, für die die Aussetzung gilt, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Rat rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.