Erwägungsgrund 10 32011R0150
Gemäß Anhang III Abschnitt IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen bei freilebendem Großwild Kopf und Eingeweide den Tierkörper nicht in den Wildverarbeitungsbetrieb begleiten, außer bei Tieren der für Trichinose anfälligen Arten, deren Kopf (ausgenommen Hauer) und Zwerchfell dem Wildkörper beigefügt werden müssen.