Erwägungsgrund 11 32011R0150
In einigen Mitgliedstaaten, in denen die Jagd eine lange Tradition hat, ist es üblich, ganze Tierköpfe — einschließlich von für Trichinella-Befall anfälligen Tierarten — als Jagdtrophäen zu verwenden. Die Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bereiten Jägern und Betreibern technischer Anlagen Schwierigkeiten bezüglich der Herstellung von Jagdtrophäen aus für Trichinella-Befall anfälligen Tierarten.